Neue Satzung Verein, Satzungsänderungsantrag Anträge 2024
Last updated
by
deleted-6
***`Satzungsänderungsantrag wurde fristgerecht eingereicht`***
---
---
Satzungsänderungsantrag, neue Satzung Verein
**Antragstext:**
Die Bundesmitgliederversammlung beschließt diese, die Rechtsform ändernde, neue Satzung, als Satzungsänderung.
**Antragsteller:** Thomas Eber, Helga Fischer, Eric Eber, Claudia Röse, Anja Fischer, Joachim Fiedler, Friedrich Strohmaier, Sabine Höntzsch, Max Strasser,
**Begründung:** Warum eine neue Satzung? Die Befürworter einer Vereinslösung sehen in dieser Rechtsform die einzige Chance, das Bündnis Grundeinkommen zu erhalten.
Nicht als “irgendein weiterer BGE-Verein”, sondern als Bindeglied und zentrale Organisation, die allen BGE-Aktivisten, Gruppen, Vereinen oder Parteiflügeln eine gemeinsame Arbeitsplattform (BGE-Community), Weiterbildungsangebote, Rückzugsorte, Kommunikationsmittel und vor allem Räume für Mediation und gegenseitige Motivation bietet.
---
Die Gegenüberstellung der Satzungsänderung ist aus technischen Gründen nicht in einer Tabelle möglich. Deshalb folgt hier die neue Satzung [und hier der Link zur alten Satzung »](https://buendnis-grundeinkommen.de/ueber-uns/satzung/ "und hier der Link zur alten Satzung »") . *(Der eingereichte Antrag enthält dann die geforderte Gegenüberstellung.)*
---
# ***`Neue Satzung`***
## Präambel
# **Das Bündnis Grundeinkommen**
Soziale Veränderungen sind ein Marathon. Aktivisten benötigen auf diesem Weg Unterstützung, Solidarität, Freunde, Rückzugsorte und gelegentlich Mediation und Betreuung.
Das Bündnis Grundeinkommen sieht sich als Bindeglied und zentrale Organisation, die allen BGE-Aktivisten, Gruppen, Vereinen oder Parteiflügeln eine gemeinsame Arbeitsplattform (BGE-Community), Weiterbildungsangebote, Rückzugsorte, Kommunikationsmittel und vor allem Räume für Mediation und gegenseitige Motivation bietet.
## **Das Bedingungslose Grundeinkommen.**
Ziel ist, mithilfe des bedingungslosen Grundeinkommens allen Menschen die Existenz zu sichern **und eine demokratische Teilhabe am Gemeinwesen zu ermöglichen**. Das bedingungslose Grundeinkommen ist ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen zu verstehen. Es soll:
* die Existenz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen,
* einen individuellen Rechtsanspruch darstellen sowie
* ohne Bedürftigkeitsprüfung und
* ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen garantiert werden.
## Abschnitt A: Allgemeiner Teil
## **§ 1 Name und Sitz**
(1) Der Verein führt den Namen „Bündnis Grundeinkommen (BGE)“. Er wird (ist) in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Reutlingen.
(2) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Er ist Rechtsnachfolger der Bundespartei Bündnis Grundeinkommen mit der Kurzbezeichnung BGE, die Zusatzbezeichnung lautete „Die Grundeinkommenspartei“.
## **§ 2 Vereinszweck und Aufgaben**
(1) Der Verein mit Sitz in Reutlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Verein „Bündnis Grundeinkommen (BGE)“ ist die Unterstützung und Vernetzung aller Grundeinkommens-Aktivisten, Gruppen und Vereinigungen, des Weiteren die politische Bildung, Förderung und Durchsetzung des bedingungslosen Grundeinkommens. Dies wird erreicht durch
* einer transparenten und auf Vertrauen basierenden Vereinsstruktur, die den Geist einer Grundeinkommensgesellschaft, Mut zur Selbstermächtigung und einem Grundvertrauen in die Mitmenschen, beispielhaft vorlebt.
* Angebote zur Vernetzung und gegenseitigen Unterstützung von Aktivisten/Aktivistinnen, Mediation und gegenseitiger Motivation.
* Förderung transparenter, proaktiver Kommunikation auf und zwischen allen Ebenen.
* einer gemeinsamen Arbeitsplattform und eigenem sozialen Netzwerk (BGE-Community).
* Bereitstellung eigener und interner Kommunikationsmittel.
* Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, in der auf Positionen zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens hingewiesen und Strategien zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens dargestellt werden.
* Veranstaltungen und Mitveranstaltungen, die das bedingungslose Grundeinkommen betreffen.
* Erstellen und Verbreiten von Publikationen und Informationen zum bedingungslosen Grundeinkommen.
* Förderung der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz des bedingungslosen Grundeinkommens und Hinwirkung auf die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens und damit in Zusammenhang stehende Gesetzesvorhaben.
* Weiterentwicklung, Bewerbung und Pflege des Bündnis Grundeinkommen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus und haben auch keinen Anspruch auf Bezahlung.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Verein entschieden ab.
Als monothematischer Verein vertreten wir ausschließlich diese Inhalte.
## **§ 3 Geschäftsjahr**
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## **§ 4 Mitgliedschaft**
Der Verein hat:\
Aktive Mitglieder\
Passive Mitglieder
(1) Mitglied oder Fördermitglied im Verein können volljährige natürliche und juristische Personen werden.
(2) Mitglied kann werden, wer sich dem Vereinszweck verbunden fühlt, das Ideal vom freien und emanzipierten Menschen vertritt und die Satzung anerkennt. Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen, wenn dieser von zwei Mitgliedern unterstützt wird. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung zur Aufnahme als Mitglied, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Förderer des Vereins können passive Mitglieder werden.
(5) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(6) Initiativen und Unterstützern steht die Teilnahme an den internen Veranstaltungen des Bündnis Grundeinkommens offen. Sie haben Rederecht auf den Mitgliederversammlungen, sind aber nicht stimmberechtigt.
(7) Aktive Mitglieder haben ihren Jahresbeitrag bezahlt und verfügen über volles Stimmrecht.
(7a) Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht in den Organen des Vereins.
## **§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder**
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Vereins Bündnis Grundeinkommen zu fördern und sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
(2) Jedes aktive Mitglied besitzt volles Stimm- und Wahlrecht und ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
(3) Auf Mitgliederversammlungen und Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.
(4) Mitglieder, die Ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, oder die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Wohnadresse bzw. Erreichbarkeit über E-Mail und Telefon unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Ein Mitglied ohne gültige Kontakt-Daten wird passiv gestellt.
## **§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft**
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Eine E-Mail ist hierzu ausreichend. **Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.**
(2) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(3) Sowohl Mitglied als auch Vorstand haben ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(4) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
## **§ 7 Beiträge der Mitglieder**
(1) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedsbeiträge für Mitglieder festsetzen und ändern.
(2) Mitgliedsbeiträge werden ab dem 1.1.2025 eingeführt\
(2a) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 Euro jährlich und ist zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus, anteilig für das erste Jahr der Mitgliedschaft binnen vier Wochen nach Beitritt und dann immer bis zum 31. Januar des Folgejahres, zu entrichten.
(3) Die Mitgliedschaft wird passiviert, wenn ein Mitglied drei Monate den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Zahlt das Mitglied nach, wird der komplette Mindestjahresbeitrag fällig.
## **§ 8 Organe des Vereins**
Organe des Bündnis Grundeinkommen (BGE) sind die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand. Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird nach der Schiedsgerichtsordnung ein Schiedsgericht bestellt
## **§ 9 Mitgliederversammlung**
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder Vereinsinteresse erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der aktiven Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand informiert umgehend nach Beschlussfassung, die Mitglieder über Termin und Ort der beschlossenen Mitgliederversammlung und Beginn und Ende der Antragsfristen.
(2a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen für Online-Mitgliederversammlungen und 4 Wochen für Präsenz-Mitgliederversammlungen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied bekannt gemachten Kontakt gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie sind grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.\
(3a) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Vereinen.\
(3b) Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt ferner die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und etwaiger anderer Organe, soweit im Gesetz nichts anderes zugelassen ist. Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.\
(3c) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu überprüfen.
(4) Satzungsmäßig einberufene Präsenz-Mitgliederversammlungen werden als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.\
(4a) Satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen, die als Online-Mitgliederversammlung einberufen werden, erfordern ein (besonderes) Akkreditierungsverfahren der teilnehmenden aktiven Mitglieder und werden als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden aktiven Mitglieder. Die Online-Mitgliederversammlung kann Programmanträge, Satzungsänderungsanträge und Positionspapiere beschließen, sowie nicht geheime Wahlen durchführen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Online-Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.\
(4b) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Geheime Wahlen finden auf Antrag eines aktiven Mitgliedes statt
(5) Die Frist für Anträge beträgt zwei Wochen und drei Tage für Online-Mitgliederversammlungen und vier Wochen und drei Tage für Präsenz-Mitgliederversammlung. Sie sind beim Vorstand zu stellen.
(6) Ein Antrag an die Mitgliederversammlung braucht mindestens fünf aktive Vereinsmitglieder als Antragsteller.
(7) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und von den Protokollführenden und Versammlungsleitenden baldmöglichst unterzeichnet. Eine erste Zusammenfassung mit den wichtigsten Beschlüssen wird binnen 48 Stunden nach Schließung der Mitgliederversammlung veröffentlicht. Das endgültige Protokoll wird spätestens vier Wochen nach einer Mitgliederversammlung auf der Webseite veröffentlicht.
(10) Auf Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind sofort wirksam, sofern in dem getroffenen Beschluss kein abweichender Zeitpunkt für sein Inkrafttreten beschlossen wurde.
## **§ 10 Der Vorstand**
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die als gleichberechtigtes Vorstands-Team wirken, optional dem stellvertretenden Schatzmeister und optional weiteren Mitgliedern für spezielle Aufgaben.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Sie bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.
(4) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Jedes Mitglied des Vorstands kann über das Vereinsvermögen in Höhe von bis zu 200,- € alleine entscheiden.\
\
(6) Der Vorstand kann seine Aufgaben durch eine interne Geschäftsordnung regeln.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
## **§ 11 Geschäftsführender Vorstand**
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens 3 Beisitzern.
(2) Die Beisitzer des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von je einem Jahr gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der geschäftsführende Vorstand unterstützt den Vorstand in der organisatorischen Arbeit. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands teilen sich ihre Arbeitsbereiche ein.
(5) Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung, welche die Prozesse im Verein regelt, die nicht von der Satzung abgedeckt sind.
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann über Finanzangelegenheiten bis in Höhe von 2.000,- € entscheiden. Bei Finanzentscheidungen über 2.000,- € ist das Einverständnis der Mitgliederversammlung einzuholen.
## **§ 12 Kassenprüfer**
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie haben das Recht und die Pflicht, vor der Neuwahl des Vorstandes eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
## **§ 13 Wahl- und Abstimmungsordnung**
(1) Scheidet ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein oder zwei Vertreter/innen für die maximale Dauer von 6 Monaten als Ersatzmitglieder des Vorstands benennen. Dieser Vorstand vertritt den Verein vorübergehend und hat unverzüglich in diesen 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtsdauer einzuberufen.
(2) Eine außerperiodische Abwahl des Vorstands ist nur bei grober Pflichtverletzung möglich. Der Antrag auf Abwahl muss schriftlich beim Vorstand eingereicht und von mindestens 50 % der aktiven Mitglieder unterstützt werden. Ruft der Vorstand nicht binnen 3 Wochen eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abwahl“ ein, so geht das Einberufungsrecht auf die Antragsteller über.
(3) Die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss der Tagesordnungspunkt „Wahl“ oder „Abwahl“ aufgeführt sein.
## **§ 14 Auflösung**
(1) Über die Auflösung oder die Verschmelzung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der erforderlichen Urabstimmung.
(3) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der aktiven Mitglieder ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der fristgemäß abgegebenen Stimmen.
(4) Das Vereinsvermögen wird mit der Vereinsauflösung einer oder mehrerer gemeinnützigen Stiftungen oder Organisationen gespendet, deren Ziele die Bewahrung universeller sozialer Rechte und die Idee des Grundeinkommens sowie Ausbau der sozialen Sicherheit und individueller Freiheit sind. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
---
*Ende*
*der*
*neuen*
*Satzung*
---
# ***[Alte Satzung …](https://buendnis-grundeinkommen.de/ueber-uns/satzung/ "Alte Satzung …")***
Oliver ·
Oliver ·